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Corona-Soforthilfen

Gegen Rückzahlung wehren

Gegen Rückzahlung wehren

Corona-Soforthilfen

Gegen Rückzahlung wehren

Die Debatte um Corona-Soforthilfen

Die Folgen der Corona-Pandemie belasten derzeit sehr viele Branchen im hohen Maße. Unternehmen verschiedenster Bereiche und besonders auch Soloselbständige haben stark mit den wirtschaftlichen Folgen der coronabedingten Maßnahmen, insbesondere der Lockdowns zu kämpfen. Daher hat der Staat allen Betroffenen Corona-Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Jedoch ist vielen unklar, welche Voraussetzungen man erfüllen muss und in welcher Höhe die Hilfen zur Verfügung stehen. Viele Informationen finden sich im FAQ. Dieses wurde aber seit der Einführung schon oft angepasst und verändert. Dieser Umstand sorgt bei vielen Berechtigten demnach für Verwirrung.

Es besteht die Möglichkeit eine negative Feststellungsklage auf Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen zu stellen

Sie können im Bundesland Nordrhein-Westfalen eine negative Feststellungsklage auf Corona-Soforthilfen stellen. Auf diese Weise können Soloselbstständige bis zu 25 000 Euro erhalten.
Dies ist mit Hilfe eines formlosen Antrags möglich, der von der antragstellenden Person ausgefüllt werden muss. Falls Sie sich unsicher sein sollten, ob Sie berechtigt sind, können Sie in den FAQs zu den Soforthilfe-Maßnahmen die Berechtigungsvoraussetzungen ganz einfach nachlesen.

Es steht der Verdacht im Raum, dass auch unberechtigte Personen Soforthilfen erhalten haben

Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass viele Personen Corona-Soforthilfen erhalten haben, obwohl Sie auf Grundlage, der in den FAQs festgesetzten Kriterien hierzu nicht berechtigt gewesen wären. Aus diesem Grund hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen von Betroffenen die Rückzahlung der finanziellen Leistungen gefordert.
In diesem Rahmen mussten die Empfänger der Soforthilfen dem Bundesland mitteilen, ob und in welcher Höhe eine Übererfüllung der Leistungen geschehen ist. Weiterhin teilte das Bundesland den Betroffenen mit, dass eventuell fälschlicherweise gezahlte Fördermittel grundsätzlich zurückzuzahlen seien – die jeweilige Person dürfe jedoch einen Pauschalbetrag von 2 000 Euro behalten. Auf diese Weise solle die Änderung der FAQs im Laufe des Antragsverfahrens, welche sich negativ auf den Empfänger auswirkt, kompensiert werden. Derzeit besteht eine Rückzahlungs- bzw. Rückmeldefrist seitens des Antragsstellenden bis zum Herbst 2021.
Die negative Feststellungsklage beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Rückzahlungsforderung. Der Kläger beruft sich in diesem Fall auf den Vertrauenstatbestand. Da die FAQs sich erst im Laufe des Prozesses verändert wurden, stehe ihm das Geld weiterhin in vollem Umfang zu.

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Die Bedingungen für die Berechtigung zur Soforthilfe wurden verändert.

Durch die Änderung der FAQs bewirkt, dass das Sofortgeld nicht mehr für die Deckung der Lebenshaltungskosten vorgesehen ist. Diese Regelung hatte sich in der Vergangenheit vor allem zugunsten der betroffenen Soloselbstständigen ausgewirkt. Nach Änderung der Berechtigungsbedingungen wurde jedoch deutlich, dass die Sofortgeld-Hilfen ausschließlich für die Unternehmenskosten beantragt werden dürfen.

Die Änderung betrifft vor allem Soloselbstständige. Da diese kaum Betriebskosten vorweisen können, dürfen sie laut den neuen FAQ-Regelungen kein Sofortgeld beantragen. Im Gegensatz zu Unternehmen, müssen Soloselbstständige oftmals keine Mieträume bezahlen oder Mitarbeitende entlohnen. Ihre Einkünfte dienen meist einzig und allein der Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Eine nachträgliche Änderung der FAQs könnte den Vertrauensschutz brechen

Im Rahmen der Rückzahlungsaufforderungen soll nun im individuellen Fall entschlossen werden, welche Mittel Soforthilfe-Empfänger schlussendlich behalten dürfen und welchen Betrag sie gegebenenfalls zurückzahlen müssen. 

Jedoch steht die negative Feststellungsklage im Raum, welche besagt, dass eine nachträgliche Änderung der FAQs rechtlich nicht möglich ist. Durch die ursprünglich geltenden FAQs sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Hierdurch kam die Annahme der Antragstellenden zustande, dass Sofortgelder auch für die Bestreitung des Lebensunterhaltes genutzt werden dürfen. Die nachträgliche Änderung der FAQs stellt somit einen Bruch des Vertrauensschutzes dar.

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