Der Verlust des Lebenspartners – Wann hat man Anspruch auf die Witwenrente?
Zusammen, verheiratet, getrennt – Wann kann ich die Witwenrente bekommen?
Grundsätzlich können Frauen und Männer, deren Partner verstorben ist, die Hinterbliebenenrente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Renten allerdings nur dann an Witwen oder Witwer aus, wenn das Paar verheiratet oder nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft verpartnert war. Wenn Sie mit Ihrem Partner in „wilder Ehe“ gelebt haben, haben Sie nach dessen Tod leider keinen Anspruch auf die Witwenrente.
Getrennt lebende Paar sollten beachten, dass es für die Witwenrente oder die Witwerrente nur von Bedeutung ist, ob die Ehe zumindest noch auf dem Papier bestanden hat und die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Hinterbliebene, die getrennt von ihrem Partner lebten oder dessen ehemaliger Partner während des Scheidungsprozesses gestorben ist, können eine Witwenrente beanspruchen.
Damit die Rentenversicherung eine Witwenrente zahlt, muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Mit diesem Grundsatz verhindert der Gesetzgeber sogenannte Versorgungsehen. Versorgungsehen werden oft dann vermutet, wenn ein Paar kurz vor dem Tod des Partners heiratet, um so dem überlebenden Partner eine Witwenrente zu sichern. Lässt sich der Verdacht auf eine Versorgungsehe nicht aus dem Weg räumen, kann der Anspruch unter Umständen verloren gehen.
Bekommen Geschiedene auch die Witwenrente?
Unter bestimmten Umständen haben auch Geschiedene Anspruch auf die Witwenrente. Das Paar muss bereits vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein und der Verstorbene muss mindestens im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt an den geschiedenen Partner gezahlt oder dieser zumindest einen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt haben.
Allerdings verlieren Sie ihren Anspruch auf die Witwenrente, wenn Sie erneut heiraten oder sich verpartnern. Um finanzielle Verluste zu reduzieren, haben Sie aber die Möglichkeit, eine Rentenabfindung zu beantragen, welche zwei Jahresbeträge der Witwenrente beträgt.
Große und kleine Witwenrente – Wie hoch kann die Rente ausfallen?
Die Witwenrente hängt davon ab, wielange der Verstorbene Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Sie müssen auf mindestens fünf Beitragsjahre kommen. Außerdem muss zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen ebenfalls erfüllt sein, um die große Witwenrente zu erhalten:
- Nach aktuellem Stand muss man über 45 Jahre und 5 Monate alt sein.
- Sie müssen erwerbsgemindert sein oder ein minderjähriges Kind betreuen – sei es das eigene oder das des verstorbenen Partners.
- Sie müssen ein behindertes Kind pflegen und aufgrund dessen nicht Ihren eigenen Lebensunterhalt selbst verdienen können.
Können Sie die Voraussetzungen für eine große Witwenrente nicht erfüllen, erhalten Sie unter Umständen die kleine Witwenrente.
Nach dem Tod des Partners erhält der Witwer oder die Witwe zunächst für drei Monate dessen volle Rentensumme, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder wegen seiner Rentenansprüche erhalten hätte. Danach haben Sie Anspruch auf die große oder die kleine Witwenrente.
Die große Witwenrente beträgt bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen oder bei denen die Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden, 60 % der ausgezahlten Rente des verstorbenen Partners oder seiner Rentenansprüche. Bei Ehen, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, liegt die Witwenrente bei 55 % der Rente des Verstorbenen.
Die kleine Witwenrente beträgt lediglich 25 % der Rente des Verstorbenen oder seiner Rentenansprüche.
Neben der Höhe der Rentensumme gibt es einen weiteren wichtigen Unterschied zwischen der großen und der kleinen Witwenrente: den Zeitraum. Die große Witwenrente wird unbegrenzt an den Witwer oder die Witwe ausgezahlt. Die kleine Witwenrente dagegen nur für zwei Jahre nach dem Tod des Partners.
Nur wer unter die Regeln des Hinterbliebenenrechts von vor 2002 fällt und vor 2002 geheiratet hat oder vor 1962 geboren wurde, erhält die kleine Witwenrente lebenslang.
Einkommen, Arbeitsentgelte und Zuschläge – Wie wird die Witwenrente berechnet?
Wer als Witwe oder Witwer ein Kind erzieht, erhält zusätzlich zu seiner Hinterbliebenenrente einen Kinderzuschlag. Die Höhe des Beitrags hängt davon ab, ob man in den alten oder den neuen Bundesländern wohnt und wie viele Kinder man betreut. Der Zuschlag für Bezieher großer Witwenrenten in alten Bundesländern liegt beim ersten Kind bei 57,21 €, bei jedem weiteren bei 28,61 € – in den neuen Bundesländern hingegen bei 52,77 € und 26,39 €. Bei den kleinen Witwenrenten fallen die Beträge etwas niedriger aus.
Die Einkommen und Arbeitsentgelte werden zu 40 % auf Hinterbliebenenrenten angerechnet. Dennoch gibt es Freibeträge, die von der Rentenversicherung einbezogen werden können. Westdeutsche erhalten in der Regel höhere Freibeträge auf ihr Einkommen als Ostdeutsche. In Westdeutschland beträgt der Freibetrag pro Kind 170,53 €. Nicht auf die Rente angerechnet werden verschiedene staatliche Leistungen wie das Arbeitslosengeld II oder Bafög.
Die Witwenrente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden! Sie selbst müssen aktiv werden. Es ist ratsam, für das richtige Ausfüllen des Formulars anwaltliche Hilfe hinzuzuholen.