Eheähnliche Gemeinschaft: Das Wichtigste für Sie im Überblick!
Rund drei Millionen Paare leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft in Deutschland zusammen. Nicht selten gemeinsam mit Kindern. Allerdings sind solche Lebensgemeinschaften – juristisch gesehen – Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht gleichgestellt. Ob und inwiefern Sie als Partner Ansprüche gegeneinander haben, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.
Ein Blick in die Vergangenheit: Wenn damals zwei Menschen ihr Leben miteinander verbringen wollten, so gab es meistens nur einen Weg: Heiraten. Das sieht jedoch heute ganz anders aus. Die Anzahl der Eheschließungen je 1000 Einwohner ist zwar in den letzten Jahren konstant geblieben, aber vor allem junge Leute sehen dem Bund fürs Leben kritisch entgegen! Nach den Ergebnissen einer Umfrage des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung halten 35 Prozent der 20- bis 39-jährigen die klassische Ehe für eine überholte Institution!
Gibt es eine gesetzliche Regelung?
Während Rechte und Pflichten genau festgelegt sind, ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft schwammig. Nach dem Sozialgesetzbuch II bilden Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, eine Bedarfsgemeinschaft. Von Relevanz ist dies dann, wenn einer der Partner Arbeitslosengeld II (Hartz 4) beziehen möchten. Schließlich werden hier bei Bedürftigkeitsprüfungen Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Im deutschen Recht taucht der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nur im Familienrecht beim Thema Unterhalt sowie im Sozialrecht auf.
Wie sieht es mit Erbschaft etc. aus?
Aufgepasst: Leben Sie mit Ihrem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt, haben Sie kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht. Sie erben nur dann, wenn Ihr Partner Sie zu Lebzeiten in seinem Testament bedacht hat. Außerdem sind die steuerrechtlichen Freibeträge bei Erbschaften für Sie deutlich niedriger als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Ebenfalls gibt es Nachteile für Sie bei wechselseitigen Schenkungen. Ihnen stehen nur vergleichsweise geringe Freibeträge bei der Schenkungssteuer zu. Sind diese ausgeschöpft, müssen Sie sehr hohe Schenkungssteuern an das Finanzamt zahlen.
Anspruch auf Witwenrente und Versorgungsausgleich?
Nach den sozialrechtlichen Regelungen kann ein überlebender Partner, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, keine Witwenrente oder Witwerrente beanspruchen!
Des Weiteren werden die Rentenanwartschaften, die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft sammeln, nach einer Trennung nicht zwischen ihnen aufgeteilt. Das liegt daran, dass es für Unverheiratete nach einer Trennung keinen Versorgungsausgleich gibt, wie er für Ehen oder eingetragene Partnerschaften vorgesehen ist.
Steuern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften
Von steuerlichen Begünstigungen und Vorteilen wie dem Ehegattensplitting profitieren verheiratete Paare. Davon ausgenommen sind Partner, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Nach Trennung: Abrechnungsverbot statt Ausgleichsanspruch
Wenn sich ein verheiratetes Paar trennt, werden Hausrat und Vermögen, welche während der Ehe gemeinsam erarbeitet wurden, untereinander aufgeteilt. Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf einen solchen Ausgleich nach einer Trennung.
Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften tritt ein sogenanntes Abrechnungsverbot in Kraft. Demzufolge gibt es keinen Ausgleichsanspruch für Ausgaben, die in der Zeit des täglichen Zusammenlebens entstehen. „Nur selten, wenn jemand sehr hohe Beträge in das Vermögen des Anderen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, gesteckt hat, erhält er nach der Trennung davon etwas zurück“, erklärt die Familienrechtsexpertin Eva Becker.
Regelungen zu Unterhaltsansprüchen
In der Regel bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche bei unverheirateten Paaren. Doch was passiert, wenn sie gemeinsame Kinder haben? Dann darf der Partner, der die Kinder hauptsächlich großzieht, einen finanziellen Ausgleich fordern! Dieser ähnelt dem Betreuungsunterhalt nach dem Ende einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Unterhaltspflicht bestehe in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes.
Unabhängig von dem Unterhalt an den ehemaligen Partner hat ein gemeinsames Kind das Recht auf Unterhalt. Folglich ist es nicht von Bedeutung, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Doch Vorsicht: Bei den Richtlinien zum Kindesunterhalt in eheähnlichen Gemeinschaften wird vorausgesetzt, dass der Vater das gemeinsame Kind anerkannt haben muss.
Sorgerecht in eheähnlichen Lebensgemeinschaften
Unverheiratete Eltern tragen nicht automatisch die gemeinsame Sorge für ein Kind. Mithilfe einer gemeinsamen Sorgeerklärung können sie diese aber beantragen. Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs bestehen.
Muss der Vater das Kind anerkennen?
Rechtsanwältin Eva Becker verrät: „In der Ehe wird die biologische Abstammung des Kindes vom Ehemann als selbstverständlich erachtet. In nichtehelichen Beziehungen ist dies nicht der Fall.“ Aus diesem Grund muss der Mann das gemeinsame Kind erst anerkennen, um rechtlich als Vater zu gelten! Alternativ kann ein Gericht die Vaterschaft feststellen.
Eheähnliche Gemeinschaft und Adoption: Welche Regeln gelten?
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2017 darf in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der eine Partner nicht die Kinder des anderen adoptieren!
Das Gesetz erlaubt also die Adoption von Stiefkindern nur bei verheirateten Paaren oder in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft. Diese Regelungen seien eindeutig, heißt es in dem Anfang März 2017 veröffentlichten Beschluss des BGH.