Party-Crasher: Das darf die Polizei bei einer Ruhestörung!
Party Time! Es braucht nicht viel, um gute Laune auf einer Feier zu versprühen: Musik und Alkohol sind dabei für viele ein Muss! Wenn aber wummernde Bässe und grölende Partygäste der Grund für eine Ruhestörung sind, ist die Polizei nicht mehr weit. Die Beamten sprengen die Party, vertreiben die Gäste und beschlagnahmen unter Umständen sogar die Musikanlage. Doch zu welchen Maßnahmen darf die Polizei eigentlich genau greifen? Was rechtlich erlaubt ist, lesen Sie im Folgenden.
Eine gelungene Privatparty auf die Beine zu stellen, ist gar nicht mal so schwer. Das Wichtigste liegt auf der Hand: Gute Musik mit aufgedrehtem Bass, eine konstante Getränkeversorgung mit nicht gerade wenig Alkohol und tanzlustige Gäste. Das hört sich doch erstmal nach richtig viel Spaß an!
Ding Dong: Beamte vor der Tür
Die gute Stimmung kann jedoch schnell umschlagen: Nachbarn, die sich in ihrer Nachtruhe gestört fühlen, rufen nicht selten bei der Polizei an, um die Ruhestörung zu melden. Und ehe man sich versieht, hat man als Partygastgeber ein paar schlecht gelaunte Beamte in Uniform vor der Tür stehen. Zuerst gibt es meistens eine Verwarnung. Spätestens aber dann, wenn die Beamten mit genervter Miene die Musikanlage aus dem Haus transportieren, ist klar: Die Party ist vorbei. Viele Gäste fragen sich in dem Moment, was die Polizei rechtlich gesehen denn wirklich gegen Partylärm unternehmen darf. Wir geben Ihnen dazu Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wann genau gilt die Nachtruhe?
Bei uns in Deutschland sind Ruhezeiten nicht einheitlich geregelt, weshalb in den einzelnen Ländern und Gemeinden unterschiedliche Zeiten gelten können. Zum Beispiel in Berlin existiert die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Dagegen hat München die Nachtruhe bis 7 Uhr festgelegt. Wichtig: In dieser Zeitspanne müssen Sie sich in Ihrer Wohnung auf Zimmerlautstärke beschränken! Demnach können Ihre Nachbarn gegen intensiven Partylärm in der Nacht vorgehen – beispielsweise durch einen Anruf bei der Polizei! Auch dann, wenn Sie als Gastgeber die Party mit einem Aushang im Treppenhaus ankündigen.
Darf die Polizei in meine Wohnung eindringen?
Grundsätzlich gilt, dass die Polizei bei allen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren muss! Zuerst prüfen die Beamten, ob tatsächlich eine Ruhestörung vorliegt. Ist dies der Fall, werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wenn Sie als Gastgeber dann die Lautstärke der Musik ohne Probleme leiser drehen, ist der Einsatz der Beamten auch schon wieder beendet.
Beachten Sie: Wegen einer Ruhestörung darf die Polizei nicht gewaltsam in Ihre Wohnung eindringen! Selbst wenn ein Gast die Polizisten hereinlässt, können Sie die Beamten jederzeit der Wohnung verweisen.
Ganz anders verhält es sich in diesem Fall: Nämlich dann, wenn die Polizisten wegen einer Ruhestörung klingeln und sich ein ausdrücklicher Verdacht auf eine Straftat herauskristallisiert. Zum Beispiel größere Mengen von illegalen Drogen auf der Party. Damit keiner der Gäste Beweismittel beseitigen kann, dürfen die Beamten die Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen!
Musikanlage: Darf diese beschlagnahmt werden?
Auch hier müssen die Beamten wieder die Verhältnismäßigkeit beachten. Nach einem ersten Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei nur die Lautstärke herunterdrehen lassen. Sollte die Ruhestörung jedoch dauerhaft fortbestehen, kann die Musikanlage von den Beamten beschlagnahmt werden!
Platzverweis: Müssen alle Gäste nach Hause gehen?
Wenn die Polizei nicht nur die Musik, sondern auch laute Partygäste als Störquelle identifiziert, dann kann sie die dafür Verantwortlichen vom Partyort verweisen! Dies gilt natürlich auch nicht als erste zu ergreifende Maßnahme. Achtung: Die Beamten dürfen die Platzverweise auch durchsetzen. Wehren sich Gäste handfest gegen den Verweis, zum Beispiel durch das Schubsen eines Polizisten, wird aus einer harmlosen Party-Eskapade eine Straftat: „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“.
Welche Strafe gibt es für den Gastgeber?
Rechtlich gesehen wird eine nächtliche Ruhestörung durch Partylärm als ein Verstoß gegen die örtlichen Immissionsschutzbestimmungen angesehen und damit ebenso als eine Ordnungswidrigkeit! Folglich kann Ihnen als Gastgeber der Party ein Bußgeld auferlegt werden. Selten wird in solchen Fällen das theoretisch höchstmögliche Bußgeld von mehreren tausend Euro erreicht, doch das Bußgeld ist in der Regel zumindest dreistellig!
Fazit für Sie: Möchten Sie gerne eine Party feiern, ganz ohne den Besuch von Polizei oder Ordnungsamt, dann empfiehlt es sich schon vor der Feier aktiv zu werden: Erkundigen Sie sich bei Ihren Nachbarn nach deren Lärmempfindlichkeit – oder laden Sie sie doch gleich zur Feier ein.